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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Garnisch GmbH Special Cable Production

Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Besteller und unserer Firma sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen maßgebend. Abweichungen unterliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Anderslautende, auf irgendwelchen Schriftstücken der Besteller angegebene Bedingungen gelten nicht.

Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bei Angeboten ab Lager ist Zwischenverkauf vorbehalten. Eine Verpflichtung zur Lieferung besteht erst dann, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt worden ist. Auf Abruf bestellte Waren sind innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen und vereinbarungsgemäß zu zahlen. Wenn keine Abruffrist vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb 6 Monaten nach Bestätigung des Auftrags oder Vorlage des Ausfallmusters zu erfolgen. Wir sind ohne Vereinbarung berechtigt, Teillieferungen zu machen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Lieferungsweise vereinbart ist. Die Preise sind mit den heutigen Material- und Lohnkosten errechnet. Bei wesentlichen Veränderungen werden die am Liefertage gültigen Preise berechnet. Bei Fehlen anderslautender Vereinbarungen wird Verpackung von uns nicht zurückgenommen. Die Kosten der Verpackung werden von uns zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Bei vereinbarter Rücksendung von Verpackung muß sie für uns völlig spesenfrei erfolgen. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Preise verstehen sich in EURO. Bei Aufträgen in anderer Währung ist der Besteller verpflichtet, evtl. Kursschwankungen, die sich zu unseren Ungunsten ergeben, sofort auszugleichen.

Zahlungen haben nach Vereinbarung und für uns völlig spesenfrei zu erfolgen. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Bei Zielüberschreitung berechnen wir an Verzugszinsen jeweils 2% über Diskontsatz der Landeszentralbank. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, alle anderen daraus entstehenden Kosten wie Belastung von erhöhten Bankspesen usw. weiter zu berechnen. Falls es uns durch Eintritt einer ungünstigen Wendung in der Vermögenslage des Käufers oder aus sonstigen Gründen angebracht erscheint, von den üblichen Bedingungen abzugehen, so sind wir berechtigt, neue Zahlungsbedingungen festzulegen, Sicherheiten zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Unter gleichen Umständen und im besonderen dann, wenn die Regulierung fälliger Posten nicht bedingungsgemäß vorgenommen wird, werden unsere sämtlichen Forderungen auch im Falle der Stundung sofort fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche oder Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, ebenso eine Aufrechnung versandbereiter Ware wird bei Fehlen der Versandinstruktionen berechnet und ist dann wie vereinbart zu zahlen. Derartige Ware lagern wir nach unserer Wahl entweder bei uns oder bei unseren Spediteuren für Rechnung und Gefahr sowie auf Kosten des Bestellers ein.

Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, insbesondere aller Betreibungs- und Vertretungskosten und Bankspesen, bei Wechsel- oder Scheckzahlungen bis zum Eingang des Gegenwertes, bleibt die Ware unser Eigentum, und zwar auch für unsere sonstigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbindung. In dieser Beziehung gelten alle Lieferungen, auch die zukünftigen, als ein einheitlicher Vertrag, so daß Eigentumsvorbehalt bestehen bleibt, solange irgendwelche Rechnungen, Kosten- und Zinsforderungen noch nicht beglichen sind. Die gelieferte Ware darf weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Von etwaigen Pfändungen durch Dritte hat uns der Käufer sofort Mitteilung zu machen und die zur Wahrung aller Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Bei Zahlungseinstellung hat er uns außerdem die vorhandenen Bestände anzuzeigen. Bei Verbindung unserer Ware mit einem anderen Gegenstand tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der vermischten Ware an uns ab. Im Falle des Weiterverkaufs unserer Ware geht die Forderung des Käufers an den Dritten mit ihrer Entstehung auf uns über, ohne daß es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Auf unser Verlangen hat der Käufer jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen einzusenden und seine Kunden von der Abtretung an uns zu benachrichtigen. Wir haben das Recht, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und uns aus den eingegangenen Beträgen bis zur Abdeckung der noch offenen Gesamtforderungen zu befriedigen. Der überschießende Betrag wird an den Käufer überwiesen.

Lieferzeiten: Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Vom Käufen vorgeschriebene fixe Termine werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Ansprüche auf Schadenersatz irgendwelcher Art, Verzugsstrafen usw. werden ausdrücklich abgelehnt. Bei Verzögerung in der Lieferung kann Annullierung nur nach angemessener Nachfrist, nicht aber Entschädigung verlangt werden. Vorkommnisse höherer Gewalt berechtigen uns zur teilweisen oder gänzlichen Aufhebung der Lieferungsverpflichtung. Zu den Vorkommnissen höherer Gewalt sind u.a. zu rechnen: Mobilmachung, Kriegsfall, Betriebsstörung oder -einstellung, Streik, Rohmaterial- oder Arbeitermangel bei unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen usw., welche die Herstellung oder Beschaffung der Ware beschweren, verzögern oder unmöglich machen. Lieferungsmöglichkeit bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Gebrauchseingang: Werden Teile usw. nach besonderen Vorschlägen, Entwürfen oder Zeichnungen geliefert, so beschränkt sich die Gewährleistung darauf, daß die gelieferten Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Für Eignung zu dem vom Besteller gedachten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen, soweit nicht besondere Vereinbarung getroffen sind.

Pressformen, sonstige Werkzeuge usw. bleiben stets unser alleiniges Eigentum, auch wenn Werkzeugkosten vom Besteller ganz oder teilweise übernommen werden. Der Besteller kann die Herausgabe von Pressformen, Werkzeuge usw. in keinem Falle beanspruchen. Hat der Besteller nur einen Zuschuss zu den Kosten geleistet oder wurden diese Kosten von uns ganz übernommen, so steht uns der Differenzbetrag bzw. volle Betrag der Formen- und Werkzeugkosten sofort zu, wenn der Besteller aus irgendwelchen Gründen die bestellten Waren nicht übernimmt oder die in Aussicht gestellten Aufträge bzw. Nachbestellungen ausbleiben. Anspruch auf Rückzahlung oder vereinbarten Kosten besteht in keinem Falle. Werkzeug- und Formenkosten sowie Kosten für nachträglichen Änderungen sind sofort nach Rechnungserteilung netto ohne Abzug in bar zu zahlen. Änderungskosten werden in keinem Falle amortisiert, auch wenn ein Amortisation für die betreffenden Formen und Werkzeuge vereinbart wurde. Eine Verpflichtung zur Annahme von Nachbestellungen übernehmen wir nicht.

Zulieferungsteile sind mit einem Aufschlag für evtl. Ausschuss in solchen Mengen, zweckdienlicher Beschaffenheit und so rechtzeitig anzuliefern, dass eine rationelle Fertigung möglich ist. Die uns durch verspätete oder ungenügende Anlieferung entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, eine dadurch unterbrochene Herstellung erst nach Erledigung anderer Aufträge wiederaufzunehmen.

Reklamationen irgendwelcher Art gegen Gewicht, Stückzahl, Güte usw. sind spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware vorzubringen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen zurückzusenden. Für nachweislich fehlerhaft gelieferte Stücke wird nach unsrer Wahl entweder Gutschrift erteilt oder innerhalb angemessener Frist Ersatz geliefert. Weitergehende Ansprüche wie z.B. Vergütung von Schäden, Verzugsstrafen usw. lehnen wir ausdrücklich ab.

Ausfallmuster: Die vorbehaltlose Genehmigung von Ausfallmuster durch den Besteller schließt spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen.

Schutzrechte: Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben wurden, oder nach sonstigen Angaben zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtsverhältnisse verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, leistet der Besteller Ersatz und zahlt auf Verlangen für etwaige Prozesskosten einen angemessenen Vorschuss.

Exportaufträge: Für Auslandsaufträge gelten gleichfalls die obigen Bestimmungen. Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Sollte die Gesetzgebung des Bestellerlandes die Überweisung des Kaufpreises an uns erschweren oder sollte die Valuta dieses Landes sinken, sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Schadenersatzpflicht abzulehnen oder ein entsprechende Abänderung für Kaufbedingungen und Lieferfristen zu verlangen. Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Firma. Gerichtsstand ist bis zu einem Streitwert von EURO 2.000,-- das Amtsgericht Memmingen, darüber hinaus das Landgericht Memmingen.